Álltalános üzletiszabályok

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AVAG-Pumpen Import-Export GmbH

1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.

2. Zustandekommen des Vertrags/Schriftform

2.1. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur einen Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen. Technische Änderungen der Leistungsbeschreibung, Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren ebenfalls vorbehalten.

2.3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in einer dem § 126 b BGB entsprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird. 

3. Preise, Verpackung

3.1. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

3.2. Bei einem Warenwert von unter 800,00 EURO werden Verpackungs- und Frachtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei einem Warenwert über 800,00 EURO netto erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands frei Haus, es sei denn der Lieferort befindet sich auf einer Insel. In diesem Fall wird bis zum nächstgelegenen Hafen bzw. Bahnhof am Festland geliefert. Die Lieferung erfolgt frei LKW-Kante. Die Lieferung von Regenwassersammeltanks, Heizkesseln, Pufferspeicher und Filterkies erfolgt grundsätzlich gegen Frachtberechnung je nach Aufwand, auch wenn die Frachtfreigrenze erreicht ist.

3.3. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand und auf eigene Kosten zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.

3.4. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen und müssen vom Kunden auf seine Kosten entsorgt werden.

4. Zahlung/Skonto/Zahlungsverzug

4.1. Unsere Forderungen sind innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen gewähren wir 2 % Skonto.

Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Bei Hingabe eines Schecks gehen Kosten und Spesen zu Lasten des Vertragspartners.

Jegliche Zahlung haben in EUR zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4.2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat.

4.3. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat.

4.4. Ist der Vertragspartner aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Vertragspartner getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

5.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrecht - auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages - durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

6. Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

6.1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

6.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.

6.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzten. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

7.1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Im übrigen sind Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

7.2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - auch im Fall der Lieferung frei Haus - Bad Wünnenberg. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen bzw. einen Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Vertragspartner abstimmen.

7.3. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferung vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.

7.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Verpackungskosten tragen. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

7.5. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um zwei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Wird aus den genannten Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung unterrichten und im Falle der Unmöglichkeit bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.

7.6. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn wir haben zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermässigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

7.7. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden. 

7.8. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Brutto-Warenwerts für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sei denn ein geringerer Schaden wird uns nachgewiesen. Die Gefahr geht in diesem Falle mit dem Tage der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Vertragspartner auf diesen über.

7.9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

7.10. Ist vereinbart, dass der Besteller die Ware selbst abholt oder abholen lässt, erfolgt aber die Abholung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigungsstellung, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers abzuliefern und der Besteller ist verpflichtet, die von uns angelieferte Ware abzunehmen. Der Besteller gerät spätestens, wenn er die angelieferte Ware nicht abnimmt, in Annahmeverzug.

8. Beschaffenheit der Kaufsache

8.1. In der Übersendung von Mustermaterial liegt - mit Rücksicht auf produktionstechnische und materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung - keine Zusicherung der Eigenschaften des Musters.

8.2. Bei gusseisernen Handschwengelpumpen und anderen Produkten aus Gusseisen kann es zu geringfügigen Farb-, Form- und Gewichtsabweichungen kommen. Geringfügige Abweichungen sind produktionsbedingt und kein Mangel des Produkts. Gussfehler, Farbfehler, evtl. auch kleinere Roststellen sind bei diesen Produkten ebenfalls nicht auszuschliessen und kein Reklamationsgrund. Diese Artikel sind nur mit einem Grundfarbanstrich versehen. Es handelt sich nicht um eine Lackierung. Bei Aufstellung im Freien muss der Anstrich ggf. nachbehandelt werden.

8.3. Die Gleitringdichtung bei Kreiselpumpen ist ein Verschleissteil und hat bei ordnungsgemässer Handhabung eine Lebensdauer von etwa 5.000 Betriebsstunden. Ist das Wasser sandhaltig, so verringert sich die Lebensdauer erheblich. Zur Erreichung der Lebensdauer von 5.000 Betriebsstunden ist es daher erforderlich, darauf zu achten, dass das Wasser frei von Sand ist.

8.4. Die Werbung der Hersteller der Produkte oder einzelner Produktbestandteile ist keine vertragsmässige Beschaffenheitsangabe.

8.5. Bei der Lieferung von Serienartikeln aus der Massenproduktion sind handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Massen und Gewichten zulässig. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von jeweils bis zu 10% bleiben uns vorbehalten.

8.6. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Herstellungsprozesses sowie bei Verwendung von Materialien oder Maschinen Anpassungen oder Veränderungen vorzunehmen oder Zulieferprodukte auszutauschen, ohne dass es einer erneuten Bemusterung bedarf, sofern hierdurch die vertraglich vereinbarten Beschaffungsmerkmale nicht nachteilig verändert werden.

9. Haftung für Sachmängel

Unsere Haftung für Sachmängel folgt den nachstehenden Regelungen vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 10 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

9.1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes - auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften - müssen spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner.

9.2. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Fördermenge, Förderhöhe, Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, der Maße, des Gewichts oder der Ausrüstung, übernehmen wir keine Haftung. Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift - auch soweit sie von Seiten der Vorlieferanten erfolgt - befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Waren für den beabsichtigten Zweck.

9.3. Nach begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

9.4. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

9.5. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äusserung insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis dafür, dass die öffentliche Äusserung ursächlich für die Kaufentscheidung war.

9.6. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

9.7. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich sind. Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.

9.8. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn die Waren geliefert werden, und von zehn Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismässig grosse Schäden drohen oder Gefährdung für die Betriebssicherheit eintreten.

Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder - unter Voraussetzung der Ziffer 12. - Schadenersatz zu verlangen.

Eine Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

9.9. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, sofern die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.

9.10. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen

 

  • bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache;
  • bei unsachgemässer Bedienung der Kaufsache,
  • bei Nutzung zu einem für die Kaufsache ungeeigneten Einsatzzweck,
  • bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung oder infolge ungeeigneter Betriebsmittel entstehen;
  • bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äusseren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind oder
  • wenn der Vertragspartner selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich waren.

9.11. Schadenersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.

9.12. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 12.

9.13. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln an der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache ausgeschlossen.

Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängel an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB); die fünfjährige Verjährungsfrist gilt allerdings nur dann, wenn die Kaufsache bestimmungsgemäss innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab der Ablieferung bei unserem Vertragspartner in ein Bauwerk eingebaut wurde.

9.14. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleitungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

9.15. Der Vertragspartner kann gegen uns wegen Produktfehlern, derentwegen er von seinem Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinem Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln entsprechend.

9.16. Gebrauchte Ware liefern wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Diese Gewährleistungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst eine zwingende Haftung vorsieht.

9.17. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache.

10. Lieferantenregress

Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen eines Endverbrauchers wegen Mängeln neu hergestellter beweglicher Sachen gemäss §§478, 479 BGB gelten anstelle der vorstehenden Ziffern 8., 9.6, 9.7, 9.8, 9.10 (letzter Spiegelstrich) und 9.13. die gesetzlichen Regeln mit folgende Modifikation:

10.1. Wir haften im Regressweg nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarung über die Beschaffenheit der dem Endverbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit dem Endverbraucher getroffen wurden und die von Vereinbarungen abweichen, die wir mit unserem Vertragspartner getroffen haben. Massstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der §§ 478, 479 BGB ausschliesslich die Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Kunden getroffen haben.

10.2. Die Erleichterung des Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB gelten nur, wenn die an den Endverbraucher ausgelieferte Sache identisch ist mit der Sache, die wir an unseren Kunden geliefert haben. §§ 478, 479 BGB gelten also nicht, wenn die von uns ausgelieferte Sache verändert und umgebaut worden ist. §§ 478, 479 BGB gelten auch dann nicht, wenn wir nur Aggregate oder Teile geliefert haben, die in anderen Produkten eingebaut wurden, die dann ihrerseits an den Endverbraucher gelangt sind.

10.3. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB ist ausgeschlossen, wenn unser Vertragspartner die von uns gelieferten Produkte in einen Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens /CISG) exportiert und in dem Exportvertrag die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschliesst.

10.4. Wird der Vertragspartner auf Reparatur eines Gegenstandes vom Endverbraucher in Anspruch genommen, hat er uns davon unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst durchzuführen. Er hat uns die Ware zu diesem Zweck zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Der Ersatzanspruch nach § 478 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn wir innerhalb angemessener Frist die vom Endverbraucher verlangte Nacherfüllung nicht geleistet haben oder sie ablehnen.

10.5. Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten §§ 478, 479 BGB nicht. Es gilt im übrigen Ziffer 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

11. Haftung für Rechtsmängel

11.1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Dass von uns gelieferte Produkt gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Vertragspartner gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Vertragspartner ursächlich ist.

11.2. Der Vertragspartner wird von uns unverzüglich unterrichtet, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

11.3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer 9.13. entsprechend.

11.4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.

11.5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn

  • der Vertragspartner selbst die Verhandlung mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne Zustimmung Vereinbarungen schliesst,
  • der Vertragspartner uns von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.

11.6. Im Falle eines Lieferanten-Regresses nach einem Gewährleistungsfall bei Endverbraucher gelten §§ 478, 479 BGB und Ziffer 10. dieser Bedingungen entsprechend.

12. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

12.1.1. Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.1.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadenersatzanspruches ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und gewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

12.1.3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.)

12.2. Ist Gegenstand des Kaufvertrags eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

12.3. Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

13. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten

Unser Vertragspartner ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen - auch künftig entstehender - aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

14.2. Bei schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

14.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.

14.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

14.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die weiterveräusserung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.

Im Falle der Weiterveräusserung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschliesslich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäss nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

14.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräusserung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

14.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmässig Miteigentum überträgt. der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

14.8. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

14.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

15. Rücksendungen

Rücksendungen aufgrund von Warenrückgaben sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig und grundsätzlich frei vorzunehmen. Es werden nur unbenutzte, einwandfreie und originalverpackte Produkte innerhalb von 14 Tagen zurückgenommen. Pumpen, Behälter, Schläuche oder speziell für Sie angefertigte Artikel können nicht zurückgenommen werden. Unfreie Rücksendungen können nicht angenommen werden. Die Gutschrift erfolgt unter Abzug von 15 % Bearbeitungsgebühren und zur Verrechnung mit Warenlieferungen. 

16. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

17. Verjährung

Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet spätestens sechs Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sei denn, eine Vertragspartei zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlung an.

18. Schutzrecht/Geheimhaltung

18.1. Für alle uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Vertragspartner dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Vertragspartner auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Vertragspartner hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

18.2. Wir behalten uns sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

18.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

19.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung.

19.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Paderborn. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.

19.4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbedingungen mit dem Vertragspartner ist Bad Wünnenberg. Absprachen zur Kostenerstattung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

19.5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.